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Arbeitsrecht Schweiz

Der Arbeitsvertrag

Angaben über Lohn, Aufgabe, Arbeitszeit und Beginn des Arbeitsverhältnisses gehören zum "Minimalstandart" eines Arbeitsvertrages in der Schweiz. Viele gesetzliche Vorschriften im Arbeitsrecht lassen sich aber nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abändern.

"Aber ich habe gar keinen Vertrag...". Die Annahme, ein Arbeitsverhältnis setze zwingend einen schriftlichen Vertrag voraus, ist ebenso weit verbreitet wie falsch. Ein Arbeitsvertrag kommt zustande, wenn sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer über den Arbeitsinhalt, die Dauer und den Lohn geeinigt haben. Ein schriftlicher Vertrag ist von Ausnahmen wie etwa dem Lehrvertrag abgesehen, nicht notwendig. Allerdings ist seit dem 1. April 2006 durch Art. 330b Obligationenrecht (OR) festgelegt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer schriftlich über den Lohn, die wöchentliche Arbeitszeit, die Funktion sowie den Beginn des Arbeitsverhältnisses zu informieren hat.

Wichtiges ist auch im Gesamtarbeitsvertrag geregelt

In vielen Branchen sind die Arbeitsbedingungen im Wesentlich bereits in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geregelt. Hier hat der Arbeitsvertrag lediglich eine ergänzende Funktion. Wo ein GAV fehlt, gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit. Die Vertragsparteien können den Inhalt des Arbeitsvertrags indes nur soweit frei vereinbaren, als nicht das Gesetz zwingende Vorschriften enthält. Ein Beispiel: Ungleiche Männer- und Frauenlöhne bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sind nach dem Gleichstellungsgesetz nicht erlaubt. Eine entsprechende Vertragsklausel ist ungültig, an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Unabänderliche und abänderbare gesetzliche Vorschriften im Arbeitsrecht 

Im Arbeitsvertragsrecht des OR (Art. 319 bis 362 OR) finden sich unabänderliche, so genannte zwingende Bestimmungen zum Arbeitsrecht. Eine vertragliche Regelung, wonach zum Beispiel Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses durch Geld abgegolten werden können, ist nicht zulässig. Dass der Arbeitnehmer mit einer solchen Regelung einverstanden ist, ja sie sogar ausdrücklich wünscht, ändert daran nichts.

Halbzwingend werden die OR-Bestimmungen genannt, die im Arbeitsvertrag zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden können. Das Arbeitsrecht sieht etwa einen Anspruch von vier Wochen Ferien pro Dienstjahr vor. Im Arbeitsvertrag können auch fünf oder noch mehr Ferienwochen vereinbart werden.

Einige Inhalte sind frei vereinbar

Neben den zwingenden und halbzwingenden Arbeitsvertragsnormen enthält das OR Bestimmungen, die von den Vertragsparteien frei abgeändert werden können, also sowohl zu Gunsten wie zu Ungunsten der Arbeitnehmer. Ein Beispiel dafür ist der Zuschlag vor Überstunden. Das Arbeitsrecht sieht im Obligationenrecht (Art. 321c Abs. 3 OR) vor, dass für Überstunden, die der Arbeitgeber anordnet, ein Zuschlag zum Normallohn von einem Viertel auszurichten ist. Im Arbeitsvertrag darf etwas anderes bestimmt werden. Regelt der Arbeitsvertrag hingegen die Frage nicht, dann gilt die gesetzliche Regel, und der Überstundenzuschlag ist auszurichten.

Wie findet man heraus, welche der OR-Bestimmungen zum Arbeitsrecht / Arbeitsvertragsrecht abgeändert werden dürfen? Aufschlussreich ist ein Blick in die Art. 361 und 362 OR: Dort sind diejenigen Bestimmungen aufgeführt, die gar nicht oder nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden dürfen.

Verhältnis zum Personalreglement

Oft enthält der Arbeitsvertrag nur wenige Angaben. In vielen Betrieben sind Sozialleistungen, Arbeitszeit, Spesenregelung, Verhaltenskodex und andere Bereiche auch in einem Personalreglement geregelt. Das ist zulässig. Im Arbeitsvertrag muss aber ein Verweis auf die entsprechenden Reglemente angebracht werden. Die Dokumente sind dem Arbeitnehmer vor der Vertragsunterzeichnung auszuhändigen. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass sich Vertrag und Reglement nicht widersprechen. Soll im Vertrag bei einem bestimmten Arbeitnehmer vom Reglement abgewichen werden, ist dies klar festzuhalten. Heikel sind Reglementänderungen. Diese werden nur wirksam, wenn auch der Vertrag angepasst wird.

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