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Rechtliche Folgen von Unfällen

Rechtliche Folgen von Unfällen
Unfälle im Strassenverkehr, Sport, Haus + Freizeit

Unfälle ereignen sich nicht, sie werden verursacht. Niemand ist davor gefeit. Ihre Folgen sind vielseitig. Nebst den gesundheitlichen und anderen Auswirkungen ergeben sich auch haftpflicht-, straf-, administrativ- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Hier, wie überall, gilt daher in besonderem Masse: Vorbeugen hilft einen möglichen Schaden mit all seinen unliebsamen Folgen zu vermeiden oder in Grenzen zu halten. Nach Eintritt eines Unfalles ist es zudem meist sinnvoll, so rasch als möglich einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Zu langes Zuwarten kann irreversible Folgen haben.

Haftpflicht

Für Folgen von Unfällen haftet der Verursacher (Besitzer, Eigentümer, Hersteller, Betreiber oder eine andere Person, die für den entstandenen Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann). Unter Haftpflicht wird das Einstehenmüssen für einen Schaden verstanden, den man einem anderen zugefügt hat.
In der Regel handelt es sich um Unfälle mit Personen- oder Sachschaden. Dabei geht es um die Wiedergutmachung des verursachten bzw. erlittenen Schadens.

Verschuldens- und Kausalhaftung 

Das Haftpflichtrecht kennt zwei Arten der Haftung, die Verschuldenshaftung und die Kausalhaftung.
Die Verschuldenshaftung stellt die Regel dar. Der Schädiger haftet nur für schuldhaft zugefügten Schaden gemäss dem Grundsatz: Wer einen gefährlichen Zustand schafft, ist verpflichtet, die nach den Umständen erforderlichen Massnahmen zu treffen, um das Eintreten eines Schadens zu verhindern.
Die Kausalhaftung bildet gegenüber der Verschuldenshaftung die Ausnahme. Sie unterscheidet sich von der Verschuldenshaftung durch das  Fehlen von Verschulden.

Man unterteilt sie in gewöhnliche Kausalhaftung und Gefährdungshaftung

- Die gewöhnliche Kausalhaftung ist jede Haftung ohne Verschulden, die nicht an die besondere Gefährlichkeit einer Maschine, Anlage, Einrichtung usw. anknüpft. Dazu gehören z. B. die Haftung des Tierhalters (Art. 56 OR), die Haftung des Familienhauptes (Art. 333 ZGB) oder die Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR).
- Die Gefährdungshaftung geht davon aus, dass gewisse notwendige und daher auch erlaubte Geräte und Bewegungsmittel eine besondere Gefahr darstellen und für mögliche Schäden, die von ihnen ausgehen, Ersatz geleistet werden muss. Beispiele: Die Haftung für den Betrieb eines Motorfahrzeugs, geregelt im Strassenverkehrsgesetz (SVG, Art. 58) oder die Haftung für fehlerhafte Produkte, geregelt im Produktehaftpflichtgesetz (PrHG, Art. 1).

Bei der Produktehaftung geht es um die Ersatzpflicht des Herstellers für Schäden, die aus dem Gebrauch eines in Verkehr gesetzten fehlerhaften Produkts entstehen. Gehaftet wird für den „Mangelfolgeschaden“ (Personen- und Sachschaden), also nicht für Schäden am Produkt selbst. Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist.

Haftpflichtversicherungen.

Die Privathaftpflichtversicherungen decken die Risiken des alltäglichen Lebens ab. Sie kommen auf für Schäden, die als Folge von bestimmten (meist fehlerhaften) Verhaltensweisen oder fehlerhaften Produkten entstanden sind. Eine Besonderheit stellt die Motorfahrzeugversicherung dar. Das Gesetz schreibt sie für den Motorfahrzeughalter vor, um allfällige, durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehende Personen- oder Sachschäden Dritter zu decken. Der Geschädigte hat dabei einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherer.

Strafen und Massnahmen

Ein Grossteil der Verhaltensweisen, die zu einem Unfall und damit zum Personen- oder Sachschaden führen, erfüllen auch einen Straftatbestand (z. B. im Strassenverkehr, Sport; Freizeit). Um Strafen oder Massnahmen verhängen zu können, muss ein Verhalten vorliegen, das strafbar ist. Zudem muss die Person rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Meistens geht es dabei um fahrlässig begangene Delikte (Verletzung der Sorgfaltspflicht). Dies wird mit Haft oder Busse, in schweren Fällen (bei grobfahrlässigem Verhalten) mit Gefängnis oder Busse, geahndet.
Führt die Sorgfaltspflichtverletzung zur Verletzung oder gar Tötung von Menschen, handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung oder Tötung.

Wo besondere Normen eine bestimmtes Verhalten gebieten, bemisst sich die gebotene Sorgfalt in erster Linie nach diesen (vor allem im Strassenverkehr). Soweit eine gesetzliche Regelung im Einzelfall fehlt, ist die Sorgfaltspflicht aufgrund allgemeiner Verhaltensregeln und Verkehrsnormen zu bestimmen, auch wenn diese von Privaten oder einem Fachverband erlassen wurden.

Dieser Grundsatz gilt auch für die privatrechtliche Haftpflicht.
Als Beispiele für konkrete Sorgfaltsregeln sei auf die (Sicherheits-) Regeln in der Strassenverkehrsgesetzgebung, die Spielregeln einzelner Sport-verbände oder Normen von Berufsverbänden (wie FIS-Normen) hingewiesen.

Bei den Massnahmen steht vor allem der Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt im Vordergrund, welche zusätzlich zur Strafe angeordnet werden kann. Das Strassenverkehrsgesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen ein Führerausweisentzug erfolgt und setzt
die minimale Entzugsdauer fest. 

Andreas Gantenbein, Rechstanwalt 
ag@ag-lawoffice.ch 

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