Die schweizerische Gesetzgebung kennt kein gesetzliches Erbrecht von unverheirateten Lebenspartnern. Die Frage nach den zu treffenden erbrechtlichen Massnahmen zur finanziellen Absicherung im Todesfall stellt sich deshalb grundsätzlich allen Konkubinatspaaren.
Folgende Themen werden in diesem Artikel besprochen: Erbrecht, Konkubinat, Pflichtteil, Testament, Erbvertrag.
Immer mehr Paare in der Schweiz leben ohne das staatliche Siegel «Ehe» zusammen. Die Vorteile und Freiheiten dieser Form des Zusammenlebens dürfen aber nicht über vorhandene rechtliche Lücken hinwegtäuschen, beispielsweise im Fall einer Trennung, im Bereich der Altersvorsorge und vor allem im Erbrecht. Im Konkubinat lebende Paare müssen besondere Vorkehrungen treffen, wenn sie dem Partner einen möglichst grossen Teil des Vermögens vererben möchten. Denn unverheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Erbanspruch auf das Vermögen des anderen. Ohne Vorkehrungen erben die direkten Nachkommen, beispielsweise die Kinder aus einer früheren Beziehung, den gesamten Nachlass. Damit der Lebenspartner nicht leer ausgeht, muss er in einem Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt werden.
Nachkommen erben mehr Bei der Begünstigung ist der Erblasser eingeschränkt durch die Pflichtteile seiner Nachkommen, welche insgesamt drei Viertel des Nachlasses betragen. Somit darf der Erblasser dem Lebenspartner nur den frei verfügbaren Teil von einem Viertel des Nachlasses zuwenden. Sofern die Nachkommen einverstanden sind, können diese in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten. Anders sähe es aus, wenn man mit dem Partner verheiratet wäre. In diesem Fall stünde dem Ehepartner von Gesetzes wegen, nebst den güterrechtlichen Ansprüchen, die Hälfte des Nachlasses zu. Mit einem Testament liesse sich die Erbquote des Ehepartners sogar auf fünf Achtel erhöhen.
Weiter ist zu beachten, dass Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit sind, während dem Lebenspartner je nach Kanton mit beträchtlichen Erbschaftssteuern rechnen müssen. Es empfiehlt sich ausserdem, auch die vorsorgerechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten im Rahmen der zweiten und dritten Säule zu prüfen.
Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.
Die ständige Fortentwicklung des Arbeitsrechts durch Änderungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung stellt Unternehmen und deren Personalverantwortliche vor grosse Herausforderungen. Bei dieser komplexen Aufgabe unterstützt der
von Personalverantwortlichen, Geschäftsleitungsmitgliedern und weiteren Personen bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemstellungen (Fragen zu Zeugnissen, Überstunden, Ferienansprüchen, Kündigungen, Massenentlassungen, Sperrfristberechnungen, Lohnfortzahlungen bei Krankheit etc.).
Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig professionelle
einzuholen, um Verträge, Reglemente und Checklisten auszuarbeiten, welche auf den Betrieb zugeschnitten sind und eine Fachperson Konfliktsituationen analysieren und beheben zu lassen.
Falls interne Human Resource Fachkräfte frühzeitig mit einem externen
, zusammenarbeiten, lassen sich oft Streitfälle vermeiden oder frühzeitig in die richtigen Bahnen lenken und Schäden minimieren - und ein Prozess oftmals vermeiden.
Sollten keine einvernehmliche Lösung möglich sein, empfiehlt es sich die unterschiedlichen Standpunkte mit einem