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Ärztliche Kunstfehler

Ärztliche Kunstfehler

Ärztliche Kunstfehler sind schwer nachzuweisen. Nur ganz selten ist ein Kunstfehler derart eindeutig beweisbar. Ärzte haften für die fachgerechte Behandlung. Passiert ein Fehler, muss der Patient den Fehler beweisen, wenn er zu seinem Recht kommen will.

«Wer arbeitet, macht Fehler. Wer viel arbeitet, macht mehr Fehler. Nur wer die Hände in den Schoss legt, macht gar keine Fehler.» Dieses Zitat gilt selbstverständlich auch für Ärzte. Von 1982 bis 2007 liess die Gutachterstelle der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) auf Ersuchen von betroffenen Patienten 3096 Gutachten über Behandlungsfehler erstellen. In einem Drittel der Fälle wurde ein Behandlungs- oder Diagnosefehler bejaht, wobei die Anerkennungsquote über die Jahre tendenziell zugenommen hat.

Doch es fehlt an aussagekräftigem Datenmaterial über Behandlungsfehler. Laut FMH-Gutachterstelle sind grosse Kantonsspitäler, die nicht mit einer Universität verbunden sind, jährlich mit rund 30 Haftpflichtfällen konfrontiert. Auf medizinische Behandlungsfehler spezialisierte Rechtsanwälte gehen
davon aus, dass es sich nur um die Spitze des Eisbergs handelt. Es ist davon auszugehen, dass viel mehr Personen betroffen sind und die Dunkelziffer gross ist.

Laut einer groben Schätzung des Bundesamtes für Gesundheit, die sich von amerikanischen Studien ableitete, sterben in der Schweiz jährlich zwischen 2000 und 3000 Personen an den Folgen vermeidbarer medizinischer Zwischenfälle. Die Zahl derer, die lange Zeit, vielleicht sogar ihr Leben
lang, unter den Folgen von Behandlungsfehlern leiden, ist zweifellos noch viel grösser. Besonders in den letzten Jahren haben einige tragische, öffentlich bekannt gewordene Behandlungsfehler das Vertrauen der Patienten erschüttert. Das Bewusstsein ist geschärft auf beiden Seiten. Sicher gibt es in der Schweiz jährlich mehrere Hundert, wahrscheinlich aber mehrere Tausend Behandlungsfehler mit erheblichen Folgen. Die Frage der Patientensicherheit beschäftigt auch die Ärzteschaft: Vor kurzem haben die Stiftung für Patientensicherheit und der Dachverband der chirurgisch und invasiv tätigen Ärzte der Schweiz gemeinsam eine Kampagne lanciert, die Verwechslungen bei chirurgischen Eingriffen mit Hilfe einer Checkliste verhindern helfen will. Denn eine Eingriffsverwechslung ist nicht nur für den Patienten und das Behandlungsteam, sondern auch für das Spital oder die Praxis ein katastrophales Ereignis mit schwerstwiegenden Folgen.

Die Kampagne zitiert etwa folgendes Beispiel, das illustriert, wie schnell ein gravierender Fehler passieren kann: Für den Eingriff an der Achillessehne wurde der verletzte Patient auf dem Operationstisch vom Rücken auf den Bauch gedreht. Das führte zur Seitenverwechslung. Im letzten Moment - das Skalpell war schon am falschen Bein angesetzt und hinterliess einen Kratzer - entdeckten die Ärzte den Irrtum.

Fehler passieren nicht nur bei Operationen, sondern auch bei Diagnose, Therapie und wegen ungenügender Nachbehandlung, oder es kommt zu Pflege- oder Medikamentenfehlern. Das medizinische Personal muss bei der Behandlung zum Schutz von Leben und Gesundheit des Patienten alle nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt anwenden. Ärzte haften also nur für eine fachgerechte Behandlung, aber nicht für deren Erfolg. Das Mass der Sorgfalt richtet sich immer nach den Umständen im Einzelfall.
Grundlage für eine fachgerechte Behandlung ist die Aufklärung des Patienten durch den Arzt: Erklärt er der Patientin die Behandlung und den Eingriff samt den damit verbundenen Risiken nicht in verständlicher Weise, haftet er selbst für die Risiken, die immer mit einem Eingriff verbunden sind, und zwar unabhängig davon, ob ein Fehler passiert. Damit gilt die ungenügende Aufklärung und Information über die Risiken als besonders schwerwiegender Behandlungsfehler.
Resultiert nach korrekter Aufklärung aus der Behandlung ein Schaden, muss die Patientin diesen beweisen und zudem nachweisen, dass der Schaden Folge des Behandlungsfehlers ist und nicht etwa Folge einer früheren Erkrankung oder eines allgemeinen Risikos. Das ist naturgemäss schwierig und aufwändig. Der Arzt auf der Gegenseite kann danach noch den Beweis antreten, dass ihn am Fehler keine Schuld trifft - womit die Haftung entfällt.
Schwierige Beweislage für Patienten
Diese einseitige gesetzliche Verteilung der Beweislast auf die Seite der Patienten wird vielerorts als unangemessen und ungerecht taxiert. Die Patientenstelle Zürich versuchte vergeblich, mit einer Motion beim Regierungsrat zu erreichen, dass zumindest bei Spitalinfektionen in öffentlichen Spitälern die Beweislast umgekehrt wird, sodass die Spitäler grundsätzlich für Hygienefehler haften, ausser sie könnten beweisen, dass sie die nötige Sorgfalt aufgewendet haben. Immerhin betrug die Rate der im Zürcher Universitätsspital erlittenen Spitalinfekionen im Jahr 2006 noch 8 Prozent, nachdem sie drei Jahre zuvor bei über 11 Prozent gelegen hatte.
Es besteht die Ansicht, dass heute immer noch zu viele betroffene Patienten nichts unternehmen, weil sie nicht an den Erfolg glauben, aber der Patient hat intakte Chancen, etwas zu erreichen, wenn ein Fall gut abgeklärt ist. Doch es braucht viel Geduld und Hartnäckigkeit, damit ein Fehler anerkannt und entsprechender Schadenersatz ausgerichtet wird. Versicherungen haben unglaublich lange, mehrjährige Bearbeitungszeiten, ihre medizinischen Dienste sind überlastet. Die Geschädigten beklagen sich, dass derart lange Wartezeiten und die harten Positionen der Versicherungen auch darauf abzielen, Betroffene zu zermürben. Zur Länge der Verfahren tragen auch die Gutachten bei, die selten innert Jahresfrist erstellt werden.
Wird eine Klage gutgeheissen oder können sich die Parteien in einem früheren Stadium einvernehmlich einigen, erhält die betroffene Patientin den materiellen Schaden ersetzt, der aus dem Behandlungsfehler erwachsen ist. Der Schaden kann in die Millionen gehen, wenn die betroffene
Person beruflich stark oder dauernd beeinträchtigt ist.
Die Beträge, die als Genugtuung - Schmerzensgeld für erlittenes seelisches Leid und beeinträchtigte Lebensqualität - bezahlt werden, sind in der Schweiz bescheiden. Mit 200 000 Franken bei schwersten Fällen hinkt die Schweiz massiv hinter den Zahlungen im europäischen Ausland her.

Quelle: Tagesanzeiger, 7.6.08 

 

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