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Freistellung - Was nun?

Ihr Arbeitsverhältnis wurde gekündigt und der Arbeitgeber will Sie freistellen. Lesen Sie die Tipps zum Thema Freistellung.

Folgende Themen werden in diesem Artikel besprochen:
Freistellung, Freistellungsvereinbarung, Auflösungsvertrag, Auflösungsvereinbarung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsfrist.

Eine Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber (AG) die Arbeitnehmerin (AN) freiwillig von ihrer Arbeitspflicht entbindet und ihr dennoch den Lohnanspruch gewährt.

Meistens wird die Freistellung zusammen mit einer Kündigung vorgenommen und dauert während der Kündigungsfrist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. In der Regel nimmt die AN die Freistellung an. Wenn die AN eine Freistellungsvereinbarung ablehnt und der AG trotzdem auf die Arbeitsleistung der AN verzichtet, liegt ein Annahmeverzug des AG vor. Der AG kann eine umfassende Freistellung nicht einseitig widerrufen.

In speziellen Berufen (Forschung, Luftfahrt) kann eine längere Freistellung rechtsmissbräuchlich sein. Für eine höhere Kaderangestellte mit sehr langen vertraglichen Kündigungsfirsten kann eine Freistellung unerwünscht sein, weil die beruflichen Beziehungen und Fähigkeiten leiden. Wenn der AG jedoch überwiegende berechtigte Interessen hat (z. B. negative Beeinflussung der übrigen AN od. Kunden), kann er dennoch auf dem Fernbleiben der AN vom Betrieb beharren.

Bei einer Freistellung kann ganz oder teilweise auf die Arbeitspflicht der AN verzichtet werden. Die AN kann trotz einer vollständigen Befreiung von Arbeitsleistung verpflichtet sein, betrieblich notwendige Auskünfte zu erteilen, die nicht mit einem grösseren Aufwand verbunden sind.

Will der AG auf gewisse Arbeitsleistungen der AN verzichten, muss er dies bei der Abfassung der Freistellungsvereinbarung entsprechend regeln. In der Praxis wird die Freistellung oft mit einem Aufhebungsvertrag verbunden. So können die Kündigungsfristen in gegenseitigem Einverständnis verkürzt und das Ende des Arbeitsverhältnisses definitiv vereinbart werden. Solche Vereinbarungen sind innerhalb der gesetzlichen Schranken von Art. 341 OR möglich.

Während der Freistellungszeit besteht die Lohnzahlungspflicht des AG weiter (inkl. aller Lohnbestandteile wie Provisionen, Anteile am Geschäftsergebnis usw.). Auch hier können andere oder zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Benützung des Firmenwagens). Probleme können sich ergeben, wenn die AN in der Freistellungszeit eine andere Arbeitsstelle antritt.

Strittig
ist oft, ob die AN sich in der Freistellungszeit erwirtschafteten zusätzlichen Lohn anrechnen lassen muss. Es empfiehlt sich klar zu vereinbaren, ob der Lohn in der Freistellungszeit reduziert bzw. anderweitig erzieltes Einkommen angerechnet wird. Sobald eine AN einen neuen Arbeitsvertrag hat, ist es unter Umständen einfacher, auch nach der Freistellung noch einen Aufhebungsvertrag abzuschliessen.

Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist unerlässlich.
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Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt,

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