Swiss English
Home
Leitbild
Tätigkeitsgebiete
KMU-Beratung - eService
Online Rechtsberatung
Arbeitsrecht Schweiz
Erbrecht Schweiz
Links
Kontakt
Tipps und Infos
Frageformular
Meine Rechte und Pflichten – Patientenrechte beim Spitalaufenthalt
 

Patientenrechte beim Spitalaufenthalt
Eine Information der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

1. Eine sorgfältige und menschenwürdige Behandlung

Sie haben das Recht auf eine sorgfältige Behandlung und Betreuung, die Ihre menschliche Würde respektiert. Dieser Anspruch steht Ihnen in jedem Spital, jeder Klinik und jeder Abteilung zu. Sie können davon ausgehen, dass das Spitalpersonal alles tut, um Ihre Gesundheit zu erhalten und zu fördern.


2. Wer behandelt Sie?
Ein vertrauensvolles Verhältnis zum Spitalpersonal ist für Ihre Genesung von grosser Bedeutung. Die behandelnden und betreuenden Personen stellen sich Ihnen deshalb wenn immer möglich persönlich vor. Im Spital sind die Kompetenzen geregelt. Für die ärztliche Untersuchung und Behandlung ist die Chefärztin oder der Chefarzt verantwortlich, für die Krankenpflege die Leiterin oder der Leiter des Pflegedienstes. In den öffentlichen Spitälern arbeiten im allgemeinen fest angestellte Ärztinnen und Ärzte. Ein Recht auf freie Arztwahl kann daher in der Regel für grundversicherte Patientinnen und Patienten nicht gewährleistet werden.

3. Ihr Selbstbestimmungsrecht

Untersuchungen, Eingriffe und Behandlungen dürfen nicht gegen Ihren Willen vorgenommen werden. Das bedeutet beispielsweise:
- Sie können frei entscheiden, ob Sie operiert, bestrahlt oder mit einem bestimmten Medikament behandelt werden wollen.
- Sie können verlangen, dass Ihr Leben in einer ausweglosen Lage nicht künstlich verlängert wird.
- Für grössere oder mit erheblichen Risiken verbundene Eingriffe muss vorgängig Ihre ausdrückliche, wenn immer möglich schriftlich abgegebene Zustimmung eingeholt werden. Zeigt sich allerdings erst im Verlauf einer Operation, dass diese über das bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, ist die operierende Ärztin bzw. der operierende Arzt dazu ermächtigt, sofern damit eine ernsthafte Gefährdung oder ein schwer wiegender Nachteil vermieden werden kann und die Ausweitung der Operation Ihrem mutmasslichen Willen entspricht.

Lehnen Sie eine vorgeschlagene medizinische Massnahme ab, übernehmen Sie konsequenterweise die Verantwortung für die Folgen, die sich daraus ergeben können. Das Spital kann zu seinem Schutz verlangen, dass Sie den Verzicht unterschriftlich bestätigen.

Das Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich enthält erstmals einen eigenen Abschnitt über Zwangsmassnahmen. Dies betrifft vor allem die Behandlung in psychiatrischen Kliniken. Das Selbstbestimmungsrecht nicht urteilsfähiger oder fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik eingewiesener

Patientinnen und Patienten ist naturgemäss beschränkt. Ihnen wird soviel Freiheit gewährt, als es sich mit ihrer eigenen sowie der öffentlichen Sicherheit verantworten lässt. Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie unumgänglich sind, d.h., wenn das Behandlungsziel nicht mit anderen Massnahmen erreicht werden kann. Besonders strenge Voraussetzungen gelten für langfristige medikamentöse Zwangsbehandlungen. In allen Fällen von Zwangsmassnahmen, seien sie leichterer oder schwerer Art, kurz- oder langfristig, haben die betroffenen Patientinnen und Patienten das Recht, vom zuständigen Gericht zu verlangen, dass es die Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen überprüft.

4. Forschungsuntersuchungen
Werden Sie angefragt, ob Sie sich für die Erprobung neuer Medikamente oder neuer Operationstechniken zur Verfügung stellen wollen, können sie selbstverständlich ablehnen, ohne dass Ihnen deshalb Nachteile erwachsen. Forschungsuntersuchungen im Gesundheitswesen sind an strenge nationale und internationale Normen gebunden. Jedes Forschungsprojekt an Menschen – ob mit oder ohne Medikamente – kann erst dann durchgeführt werden, wenn es zuvor von der Kantonalen Ethikkommission bewilligt wurde. Die Zustimmung zur Teilnahme an einem medizinischen Forschungsvorhaben mag Ihnen auch deshalb leichter fallen, weil Sie Ihre Zustimmung jederzeit ohne Begründung widerrufen können.

5. Ihr Recht auf Aufklärung und Information

Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, Sie rechtzeitig, angemessen und in verständlicher Form über die Vor- und Nachteile sowie die Risiken der Behandlung und möglicher Alternativen aufzuklären. Diese Informationspflicht entfällt allerdings dann, wenn unverzügliches Handeln notwendig ist.

Auf Verlangen gibt Ihnen die Ärztin oder der Arzt auch über Ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand und die voraussichtliche Entwicklung Auskunft. Diese Auskünfte sind allerdings mit der gebotenen Schonung zu erteilen. Sie können aber auf eigenes Risiko darauf bestehen, auch über ungünstige Befunde oder Prognosen umfassend aufgeklärt zu werden. Auch das Pflegepersonal und die übrigen Personen, welche Sie behandeln und betreuen, haben die Pflicht Sie über ihre Tätigkeit zu informieren.

6. Wer gibt Auskunft?

Wenn Sie Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte bei medizinische Fragen an Ihre Ärztin oder an Ihren Arzt, bei pflegerischen an das Pflegepersonal. Möglicherweise sind andere Personen für Ihre Fragen zuständig, beispielsweise die Sozialarbeiterin oder der Seelsorger.Wenden Sie sich auch in diesem Fall an Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder an das Pflegeteam, sie helfen Ihnen gerne weiter.

Sie haben das Recht, eine vertrauliche Besprechung «unter vier Augen » zu verlangen. Falls Sie es wünschen, dürfen selbstverständlich auch Ihre Angehörigen an einem solchen Gespräch teilnehmen oder Informationen für Sie entgegennehmen.

7. Einsicht in die Patientendokumentation

Im Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich wurde die bisher gängige Bezeichnung «Krankengeschichte» durch den Begriff «Patientendokumentation» ersetzt. Dies bedeutet, dass nicht nur die ärztlichen Daten, sondern auch die Pflegedaten zur Patientendokumentation gehören. Grundsätzlich steht Ihnen ein umfassendes Einsichtsrecht in Ihre Patientendokumentation zu. Dazu gehören beispielsweise die Ergebnisse apparativer Untersuchungen und Tests, Laborbefunde, Röntgenbilder, Befunde von Elektrokardiogrammen, Operationsberichte etc., aber auch in die von Ihnen selbst gemachten Angaben über Ihre Person, Ihren Zustand sowie Ihre Untersuchungsbefunde (Blutbild, Blutdruck, Blutsenkung, Urin etc.). Ihr Einsichtsrecht wird dann begrenzt, wenn überwiegende öffentliche oder schutzwürdige Interessen von Drittpersonen an der Geheimhaltung ihrer Angaben bestehen. In Streitfällen entscheidet bei kantonalen Spitälern die Gesundheitsdirektion, bei den übrigen öffentlichrechtlichen Spitälern der Bezirksrat. Handelt es sich um ein Privatspital, entscheidet in Streitfällen das Zivilgericht. 
Nach Abschluss der letzten Behandlung wird die Patientendokumentation noch zehn Jahre lang vom zuständigen Spital aufbewahrt und bleibt während dieser Zeit in dessen Eigentum. Ist die zehnjährige
Aufbewahrungsfrist abgelaufen, können Patientinnen und Patienten die Herausgabe oder Vernichtung ihrer Dokumentation verlangen, sofern für deren weitere Aufbewahrung kein öffentliches Interesse besteht.

Solange die Patientendokumentation im Eigentum des Spitals bleibt, können Patientinnen und Patienten Fotokopien von Unterlagen verlangen. Für die Abgabe solcher Fotokopien ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.

8. Ihr privater Bereich und die Schweigepflicht

Ihre Privat- und Geheimsphäre ist auch im Spital geschützt, soweit es sich mit Ihrer Behandlung und den Erfordernissen des Spitalbetriebes vereinbaren lässt. Das Spitalpersonal ist an die Schweigepflicht gegenüber unbefugten Dritten (nicht gegenüber Ihnen!) gebunden. Als Dritte gelten grundsätzlich alle Personen, die an Ihrer Behandlung nicht unmittelbar beteiligt sind. Dritten wird die Auskunft über Ihre Krankheit und die Behandlung nur mit Ihrer stillschweigenden oder ausdrücklichen Einwilligung erteilt.
Ihr Einverständnis wird jedoch vermutet, wenn Auskünfte an die gesetzliche Vertretung (sofern vorhanden), an den vor- und nachbehandelnden Arzt oder Ihre Bezugspersonen weiter gegeben werden. Als Bezugspersonen gelten die von Ihnen selbst bezeichneten Personen. Haben Sie keine Angaben dazu gemacht, gelten in erster Linie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und in zweiter Linie nahe Angehörige als Bezugspersonen. Wünschen Sie keine Auskunftserteilung, sollten Sie unverzüglich Ihre Ärztin oder Ihren Arzt entsprechend orientieren.
Der Datenschutz, das heisst der Schutz, der über Sie gespeicherten Informationen, ist durch besondere Bestimmungen gewährleistet.

9. Besuche, Ausgang

In der Wegleitung eines jeden Spitals sind die Besuchszeiten angegeben. Sie haben das Recht, innerhalb dieser Zeiten Besuche zu empfangen, sofern Ihr Zustand dies erlaubt oder wünschbar macht. Besuche ausserhalb der Besuchszeiten können in begründeten Ausnahmefällen erlaubt werden. Die Ärztin oder der Arzt kann Ihre Besuchszeiten einschränken oder ein Besuchsverbot erlassen, wenn dies aus gesundheitlichen

Gründen in Ihrem Interesse geboten ist. Ihrerseits sind Sie berechtigt, jederzeit Besuche abzulehnen. Bitte teilen Sie dies dem Pflegepersonal rechtzeitig mit.
In der psychiatrischen Klinik kann Ihnen die Ärztin oder der Arzt, wenn Ihr Gesundheitszustand es erlaubt, Ausgang oder Urlaub gewähren oder Arbeit ausserhalb der Klinik gestatten. Die psychiatrische Klinik
wird Sie nach Möglichkeit während Ihres Aufenthaltes angemessen beschäftigen. Für diese Arbeit kann eine Entschädigung ausgerichtet werden; ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht.

10. Ihre Pflichten als Patientin und Patient

Wie überall gibt es auch in den Spitälern nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten:
So bitten wir Sie,

- die Wegleitung Ihres Spitals und die Hausordnung zu befolgen

- dem zuständigen Fachpersonal die für die Behandlung notwendige

Auskunft zu geben

- auf Ihre Mitpatienten und auf das Personal Rücksicht zu nehmen

- die Anweisungen des Personals zu beachten und dieses damit zu

unterstützen.

Zudem empfehlen wir Ihnen in Ihrem eigenen Interesse, Ärztinnen und Ärzten über frühere Krankheiten, Untersuchungen und Behandlungen, Medikamente und – soweit medizinisch von Bedeutung – über Ihre

Familie, Ihre Arbeit und Ihre Lebensweise zu informieren. Auch solche Informationen können für die Behandlung und Pflege wichtig sein.
Verschweigen Sie auch Unangenehmes nicht. Die richtige Diagnose und Behandlung Ihres Leidens haben Vorrang!
Beobachten Sie, wie sich die Behandlung bei Ihnen auswirkt, und schildern Sie Ihre Erfahrungen dem zuständigen Personal.

11. Behandlung und Betreuung Sterbender

Im Patientinnen- und Patientengesetz des Kantons Zürich wird erstmals das Recht von Sterbenden auf eine angemessene Behandlung und Begleitung sowie das Recht ihrer Angehörigen auf eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen gesetzlich verankert. In einer so genannten Patientenverfügung können Sie zudem selbst bestimmen, ob allfällige lebensverlängernde Massnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind. Ihr diesbezüglicher Wille ist von den Ärztinnen und Ärzten zu respektieren, ausser Ihre Anordnungen würden gegen die Rechtsordnung verstossen oder Anhaltspunkte würden den Schluss zulassen, dass Sie inzwischen Ihre Einstellung geändert haben.

12. Obduktion und Organentnahme
Durch die Obduktion verstorbener Patientinnen und Patienten können wichtige Erkenntnisse gewonnen werden, welche kranken Menschen mit gleichartigen Leiden zugute kommen. Gemäss dem nun geltenden
Patientinnen- und Patientengesetz darf eine Obduktion nur dann vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod dazu eingewilligt hat. Hat sich die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht geäussert, ist für die Vornahme einer Obduktion die Zustimmung der Bezugspersonen erforderlich, bei unmündigen oder entmündigten Verstorbenen, die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen Verstorbenen Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn dies zur Rettung oder Behandlung von Patientinnen und Patienten unerlässlich ist. Hat die verstorbene Person den Entscheid über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen jemanden übertragen, muss die oder der Betreffende bei der Einwilligung berücksichtigt werden.

13. Die Haftung des Spitals

Ärztinnen und Ärzte, Pflegerinnen und Pfleger tun ihr Möglichstes, um Schmerzen zu lindern und Krankheiten zu heilen. Trotzdem lassen sich Fehler nicht immer vermeiden. Falls Sie einen Schaden erlitten haben, haftet in einem öffentlichen Spital der Staat nach kantonalem Haftpflichtgesetz. Ist der Schaden in einem Privatspital entstanden, kommen die Haftpflichtbestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung.

14. Patientinnen- und Patientengesetz

Die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten aller Spitäler im Kanton Zürich sind im neuen Gesetz enthalten. Die vorliegende Orientierung erläutert in verständlicher Form seine wichtigsten Bestimmungen.

Back
Die ständige Fortentwicklung des Arbeitsrechts durch Änderungen in der Gesetzgebung und der Rechtsprechung stellt Unternehmen und deren Personalverantwortliche vor grosse Herausforderungen. Bei dieser komplexen Aufgabe unterstützt der

Rechtsanwalt

, insbesondere der

Anwalt fuer Arbeitsrecht

, die anspruchsvolle Klientschaft.

Die Dienstleistungen umfassen die rasche und kompetente

Rechtsberatung

von Personalverantwortlichen, Geschäftsleitungsmitgliedern und weiteren Personen bei sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen und Problemstellungen (Fragen zu Zeugnissen, Überstunden, Ferienansprüchen, Kündigungen, Massenentlassungen, Sperrfristberechnungen, Lohnfortzahlungen bei Krankheit etc.).

Es empfiehlt sich deshalb, frühzeitig professionelle

Rechtsberatung

einzuholen, um Verträge, Reglemente und Checklisten auszuarbeiten, welche auf den Betrieb zugeschnitten sind und eine Fachperson Konfliktsituationen analysieren und beheben zu lassen.

Falls interne Human Resource Fachkräfte frühzeitig mit einem externen

Anwalt fuer Arbeitsrecht

, im Sinne einer professionellen

Rechtsberatung

, zusammenarbeiten, lassen sich oft Streitfälle vermeiden oder frühzeitig in die richtigen Bahnen lenken und Schäden minimieren - und ein Prozess oftmals vermeiden.

Sollten keine einvernehmliche Lösung möglich sein, empfiehlt es sich die unterschiedlichen Standpunkte mit einem

Anwalt fuer Arbeitsrecht

zu besprechen. Eine

Rechtsberatung

zum richtigen Zeitpunkt hilft häufig Streit in der Zukunft zu vermeiden.