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So bleibt das Erbe in der Familie

Hilfreiche Tipps zum Thema Erbschaft und Familie.

Folgende Themen werden in diesem Artikel besprochen:
Erbrecht, Gesetzliche Erben, Konkubinat, Konkubinatspartner, Pflichtteil, Testament, Erbvertrag, Patchworkfamilie,

Das Erbrecht orientiert sich an traditionellen Familienkonstellationen. Patchworkfamilien müssen deshalb vorsorgen, wenn das vererbte Vermögen nach dem Tod des zweiten Partners keinen unerwόnschten Weg nehmen soll.
Anders als traditionelle Familien müssen sich Patchworkfamilien frühzeitig Gedanken über das vererbbare Vermögen machen.
 

Viele Ehen gehen früher oder später in die Brüche, das zeigen die Statistiken Jahr für Jahr. Die Zahl der Patchworkfamilien, bei denen ein oder beide Partner Kinder aus früheren Ehen in eine neue Beziehung mitbringen, hat deshalb stark zugenommen. Wie in traditionellen Familienkonstellationen üblich möchten sich auch Partner, die eine zusammengewürfelte Lebensgemeinschaft bilden, im Todesfall gegenseitig so weit wie möglich begünstigen, damit der überlebende Partner finanziell abgesichert ist. Der Anteil der Kinder am Erbe des verstorbenen Partners wird zugunsten des überlebenden Partners minimiert. Nach dem Tod des zweiten Partners geht das vererbte Vermögen gemäss Erbrecht an seine gesetzlichen Erben, die – sofern der Partner nicht erneut heiratet – hauptsächlich seine leiblichen Kinder sind. Die Kinder aus früheren Ehen des zuerst verstorbenen Partners gehen leer aus. Soll das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Partners in der Familie des zuerst verstorbenen Partners bleiben, kann man in einem Testament oder Erbvertrag Vor- und Nacherben einsetzen. Mit einer Nacherbschaft darf man allerdings nur die freie Quote belegen, Pflichtteile hingegen nicht. Der Pflichtteil des Vorerben geht immer an seine gesetzlichen Erben über, es sei denn, er verfüge etwas anderes. Auf die Weitergabe der Pflichtteile kann der Erblasser also keinen Einfluss nehmen.

Beispiel 
Mathias und Barbara haben vor kurzem geheiratet. Mathias hat eine Tochter aus erster Ehe. Gemeinsame Kinder hat das Paar keine. Mathias und Barbara sichern sich mit einem Ehevertrag und einem Testament gegenseitig ab. Stirbt Mathias, erhält seine Tochter lediglich ihren Pflichtteil, der 3/8 von Mathias Nachlassvermögens beträgt. Das restliche Vermögen bekommt Barbara, 2/8 davon als Pflichtteil und 3/8 im Rahmen der freien Quote. Was geschieht mit dem von Mathias vererbten Vermögen nach dem Tod von Barbara? Ohne besondere Vorkehrungen geht es an Barbaras Familie. Die Tochter von Mathias bekommt nichts. Mathias kann das verhindern, indem er Barabra für die freie Quote von 3/8 als Vorerbin und seine Tochter als Nacherbin einsetzt. Barbaras Erben erhalten dann lediglich den Pflichtteil, den Barbara von Mathias bekommen hat. Barbara darf das mit einer Nacherbschaft belastete Vermögen nur verwalten und die Erträge daraus behalten. Befreit Mathias Barbara von der gesetzlich vorgesehenen Sicherungspflicht, kann sie das Vermögen verbrauchen. Mathias Tochter geht dann unter Umständen trotz Nacherbschaft leer aus.

Bei Nacherbschaft beachten
Das Gesetz verlangt bei Nacherbschaften, dass die Behörden ein Inventar des so vererbten Vermögens erstellen. Das Inventar kann leicht mehrere Tausend Franken kosten. Für kleinere Vermögen eignet sich eine Nacherbschaft deshalb in der Regel nicht. Es ist nicht möglich, mehrere aufeinanderfolgende Nacherben einzusetzen (zum Beispiel zuerst die Kinder, dann die Enkel, dann die Urenkel). Man darf jedoch mehrere Nacherben einsetzen, die das Erbe des Vorerben unter sich aufteilen müssen (zum Beispiel die beiden Kinder).

Für die Erbschaftssteuer ist in den meisten Kantonen das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser ausschlaggebend, nicht das zum Vorerben. Die meisten Kantone haben die Erbschaftssteuern für direkte Nachkommen abgeschafft. Dort gehen die Kinder also steuerfrei aus, wenn der Vater seine zweite Ehefrau als Vorerbin und die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzt. Erbschaften zwischen Nichtverwandten hingegen sind meistens mit hohen Erbschaftssteuern belastet. Werden Nichtverwandte wie zum Beispiel der Konkubinatspartner als Vor- oder Nacherbe eingesetzt, sollte man steuerlich interessantere Alternativen zu einer Nacherbschaft prüfen.

Diese Aufstellung enthält allgemeine Grundsätze. In Einzelfällen kann Abweichendes gelten. Die individuelle Beratung durch eine Fachperson ist dann unerlässlich.

Andreas Gantenbein, Rechtsanwalt
ag@ag-lawoffice.ch 

 

 

 

 

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